Staufergesellschaft Staufergesellschaft

Satzung Gesellschaft für staufische Geschichte e. V.

Präambel

Die Gesellschaft für staufische Geschichte e. V. ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen des In- und Auslandes, die sich mit der staufischen Epoche und der Geschichte des Mittelalters verbunden fühlen und das Wissen um diese Zeit fördern und vermitteln wollen. Die Vereinigung ist überparteilich und überkonfessionell tätig und orientiert sich in ihrer Arbeit an der Werteordnung der Europäischen Menschenrechskonvention.
Die Gesellschaft wurde am 29. Oktober 1968 als “Gesellschaft der Freunde staufischer Geschichte” in Göppingen am Fuß des Hohenstaufens gegründet. In der Mitgliederversammlung vom 24. April 1982 gab sich die Vereinigung den Namen “Gesellschaft für staufische Geschichte”. Die Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 1983 beschloss mit einer neuen Satzung, der losen Vereinigung den Status eines eingetragenen Vereins (e. V.) zu geben. Die “Gesellschaft für staufische Geschichte e. V.” wurde am 11. Januar 1984 im Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen unter der Nr. 617 eingetragen.
Die folgende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. März 2004 beschlossen.

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für staufische Geschichte e. V.” und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Hohenstaufenstadt Göppingen.

§ 2
Vereinszwecke

§ 3
Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Beirat.

§ 4
Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, zumindest jedoch einmal im Jahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung hierzu hat schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen und muss eine Tagesordnung enthalten.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem von ihm beauftragten Mitglied des Präsidiums oder des Beirats geleitet.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • den jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht des Präsidiums entgegenzunehmen
    • über die Entlastung von Beirat und Präsidium zu beschließen
    • über Anträge des Beirats oder von Mitgliedern der Gesellschaft zu beraten und zu beschließen
    • die Mitglieder des Beirats und des Präsidiums zu wählen (nach § 5 und § 6 der Satzung)
    • 2 Kassenprüfer zu wählen
    • die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen
    • Änderungen der Satzung zu beschließen
    • die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen wird schriftlich durch Stimmzettel abgestimmt; Wahl durch Zuruf bzw. Handaufheben ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet Stichwahl, danach Losentscheid statt.
  8. Satzungsänderungen sowie ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  9. Die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzuzeichnen. Dieses ist von dem Schriftführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 5
Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
  3. Der Präsident, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen (Einzelvertretungsmacht; dies ist der Vorstand gemäß § 26 BGB).

§ 6
Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und mindestens 8 Mitgliedern der Gesellschaft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt 3 Jahre. Findet eine Wahl einzelner Mitglieder innerhalb der Wahlperiode statt, so endet deren Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Beirat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Mitglieder des Beirats müssen dazu spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Beratungsgegenstände eingeladen werden.
  4. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  5. Der Beirat berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder Empfehlungen beschließen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Präsidenten erschienen sind.
  6. Über die Beschlüsse des Beirats ist eine vom Präsidenten zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 7
Mitgliedschaft

  1. Jede Person oder Institution, die sich zu den Zielen der Gesellschaft bekennt, kann auf Antrag Mitglied werden. Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Beirat ohne Angabe von Gründen eine Aufnahme ablehnen.
  2. Der Beitritt verpflichtet zur Entrichtung des Jahresbeitrags.
  3. Die Mitglieder erhalten die von der Gesellschaft herausgegebenen Tagungsbände als Jahresgaben und können weitere Bände aus der Buchreihe “Schriften zur staufischen Geschichte und Kunst” zu ermäßigten Preisen beziehen.
  4. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft und die Verwirklichung ihrer Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  5. Ehrenmitglieder genießen ohne Beitragszahlung alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod
    • durch die schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Präsidium; diese Erklärung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam
    • durch Ausschluss, der bei Rückstand des Beitrags für 2 Geschäftsjahre durch das Präsidium, bei schwerwiegender Verletzung der Zwecke der Gesellschaft auf Antrag des Präsidiums durch den Beirat verfügt werden kann.

§ 8
Verwendung des Vermögens

  1. Die Gesellschaft ist ausschließlich selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden.
  4. Aufwendungen, die bei der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele entstehen, können erstattet werden.

§ 9
Auflösung der Gesellschaft

Wird die Auflösung der Gesellschaft für staufische Geschichte e. V. von der Mitgliederversammlung beschlossen, gelten die vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder (§ 5, Ziffer 3) als Liquidatoren mit Einzelvertretungsberechtigung. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an die Hohenstaufenstadt Göppingen mit der Bestimmung, dieses unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der historischen Forschung und Dokumentation zu verwenden.

§ 10
In–Kraft–Treten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. März 2004 in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültige Satzung der Gesellschaft, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft trat.