Satzung Gesellschaft für staufische Geschichte e. V.
Präambel
Die Gesellschaft für staufische Geschichte e. V. ist ein Zusammenschluss
von natürlichen und juristischen Personen des In- und Auslandes, die sich
mit der staufischen Epoche und der Geschichte des Mittelalters verbunden
fühlen und das Wissen um diese Zeit fördern und vermitteln wollen. Die
Vereinigung ist überparteilich und überkonfessionell tätig und orientiert
sich in ihrer Arbeit an der Werteordnung der Europäischen
Menschenrechskonvention.
Die Gesellschaft wurde am 29. Oktober 1968 als
“Gesellschaft der Freunde staufischer Geschichte” in Göppingen am Fuß des
Hohenstaufens gegründet. In der Mitgliederversammlung vom 24. April 1982 gab
sich die Vereinigung den Namen “Gesellschaft für staufische Geschichte”. Die
Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 1983 beschloss mit einer neuen Satzung,
der losen Vereinigung den Status eines eingetragenen Vereins (e. V.) zu
geben. Die “Gesellschaft für staufische Geschichte e. V.” wurde am 11.
Januar 1984 im Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen unter der Nr. 617
eingetragen.
Die folgende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
23. März 2004 beschlossen.
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für staufische Geschichte
e. V.” und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Göppingen eingetragen.
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Hohenstaufenstadt Göppingen.
§ 2
Vereinszwecke
- Die Gesellschaft sieht ihre Aufgaben in der Förderung der
Erforschung, der Verbreitung und der Vermittlung des Wissens über die
Herkunft, die Herrschaft, die Zeit und das Nachleben der Staufer sowie
deren europäische Bedeutung.
- Die Gesellschaft erfüllt diese Aufgaben insbesondere
- durch
Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen, Führungen und Studienfahrten
- mit der Durchführung von Symposien und Tagungen, insbesondere der
Symposiumsreihe “StauferGestalten” und der Tagungsreihe “Göppinger
Staufertage”
- durch die Unterstützung von Forschungen über die
Staufer und ihre Zeit
- durch die Herausgabe der Buchreihe “Schriften
zur staufischen Geschichte und Kunst” und der Veröffentlichung von
Forschungsarbeiten in dieser Reihe
- durch die Unterstützung der
Aktivitäten der Stadt Göppingen, das Erbe der Stauferzeit lebendig
zu halten, insbesondere im Bereich der Museumsarbeit, der
Ausstellungstätigkeit und des Denkmalschutzes
- durch die Pflege von
Kontakten zu Personen, Forschungsinstituten und Vereinigungen im In-
und Ausland und zu den Partnerstädten Göppingens (Foggia,
Klosterneuburg), die sich mit der Erforschung bzw. der Pflege
staufischer Geschichte befassen.
- Die Gesellschaft für staufische Geschichte e. V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere kulturelle
und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Beirat.
§ 4
Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse der
Gesellschaft es erfordert, zumindest jedoch einmal im Jahr.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem
Stellvertreter einberufen. Die Einladung hierzu hat schriftlich
mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen und muss eine
Tagesordnung enthalten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem von
ihm beauftragten Mitglied des Präsidiums oder des Beirats geleitet.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- den jährlichen
Geschäfts- und Rechenschaftsbericht des Präsidiums entgegenzunehmen
- über die Entlastung von Beirat und Präsidium zu beschließen
- über
Anträge des Beirats oder von Mitgliedern der Gesellschaft zu beraten und
zu beschließen
- die Mitglieder des Beirats und des Präsidiums zu
wählen (nach § 5 und § 6 der Satzung)
- 2 Kassenprüfer zu wählen
- die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen
- Änderungen der Satzung
zu beschließen
- die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit relativer Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen wird
schriftlich durch Stimmzettel abgestimmt; Wahl durch Zuruf bzw.
Handaufheben ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer
die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet
Stichwahl, danach Losentscheid statt.
- Satzungsänderungen sowie ein Beschluss über die Auflösung der
Gesellschaft bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder.
- Die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzuzeichnen. Dieses ist
von dem Schriftführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 5
Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter,
dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von 3 Jahren von
der Mitgliederversammlung mit relativer Stimmenmehrheit gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen
Präsidiums in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung im Amt.
- Der Präsident, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer vertreten
die Gesellschaft nach außen (Einzelvertretungsmacht; dies ist der
Vorstand gemäß § 26 BGB).
§ 6
Beirat
- Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und mindestens
8 Mitgliedern der Gesellschaft, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden.
- Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt 3 Jahre. Findet
eine Wahl einzelner Mitglieder innerhalb der Wahlperiode statt, so endet
deren Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich.
- Der Beirat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten oder bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Mitglieder
des Beirats müssen dazu spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter
Mitteilung der Beratungsgegenstände eingeladen werden.
- Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident bzw. bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter.
- Der Beirat berät über alle wichtigen Angelegenheiten der
Gesellschaft. Er kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder Empfehlungen beschließen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Präsidenten
erschienen sind.
- Über die Beschlüsse des Beirats ist eine vom Präsidenten zu
unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 7
Mitgliedschaft
- Jede Person oder Institution, die sich zu den Zielen der
Gesellschaft bekennt, kann auf Antrag Mitglied werden. Das Präsidium kann im
Einvernehmen mit dem Beirat ohne Angabe von Gründen eine Aufnahme ablehnen.
- Der Beitritt verpflichtet zur Entrichtung des Jahresbeitrags.
- Die Mitglieder erhalten die von der Gesellschaft herausgegebenen
Tagungsbände als Jahresgaben und können weitere Bände aus der Buchreihe
“Schriften zur staufischen Geschichte und Kunst” zu ermäßigten Preisen
beziehen.
- Auf Vorschlag des Präsidiums kann die
Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft und die
Verwirklichung ihrer Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
- Ehrenmitglieder genießen ohne
Beitragszahlung alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
- Die
Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch die schriftliche Erklärung
des Austritts gegenüber dem Präsidium; diese Erklärung wird mit Ablauf des
Geschäftsjahres wirksam
- durch Ausschluss, der bei Rückstand des
Beitrags für 2 Geschäftsjahre durch das Präsidium, bei schwerwiegender
Verletzung der Zwecke der Gesellschaft auf Antrag des Präsidiums durch
den Beirat verfügt werden kann.
§ 8
Verwendung des Vermögens
- Die Gesellschaft ist ausschließlich selbstlos tätig, sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet
werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, begünstigt werden.
- Aufwendungen, die bei der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele
entstehen, können erstattet werden.
§ 9
Auflösung der Gesellschaft
Wird die Auflösung der Gesellschaft für staufische Geschichte e. V. von
der Mitgliederversammlung beschlossen, gelten die vertretungsberechtigten
Präsidiumsmitglieder (§ 5, Ziffer 3) als Liquidatoren mit
Einzelvertretungsberechtigung. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr
Vermögen an die Hohenstaufenstadt Göppingen mit der Bestimmung, dieses
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der historischen Forschung und
Dokumentation zu verwenden.
§ 10
In–Kraft–Treten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 23. März 2004 in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin
gültige Satzung der Gesellschaft, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft
trat.